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Medienmitteilung

Rheinfelden, 17. Dezember 2004

Weko-Verfügung gilt für gesamte Getränkebranche – Feldschlösschen Getränke AG setzt Entscheid um

Die Feldschlösschen Getränke AG hat den heutigen Entscheid der Wettbewerbskommission (Weko) über die maximal zulässige Vertragsdauer von Getränkelieferungsverträgen zur Kenntnis genommen. Die Verfügung stellt insbesondere klar, dass für alle Marktteilnehmer die gleichen Spielregeln gelten. – Die Weko hat folgendes entschieden:
  • Exklusive Getränkelieferungsverträge mit Gastronomiebetrieben dürfen für eine Dauer von längstens fünf Jahren abgeschlossen werden, wenn sie nicht mit einem Darlehen oder einer anderen finanziellen Vorausleistung an den jeweiligen Betrieb verbunden sind.
  • Bei exklusiven Getränkelieferungsverträgen mit Gastronomiebetrieben in Verbindung mit Darlehen oder einem anderen finanziellen Engagement zugunsten des jeweiligen Betriebs ist eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren zulässig, wenn die Verträge für die über fünf Jahre hinausreichende Vertragsdauer eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vorsehen. Eine vorzeitige Kündigung ist jedoch nur möglich, wenn die Restschuld vorgängig vollständig zurückbezahlt wird. Die Geschäftsleitung der Feldschlösschen Getränke AG legt Wert auf die Feststellung, dass diese neuen Richtlinien für die gesamte Getränkebranche gültig sind, wie aus der Verfügung hervorgeht. Die Feldschlösschen Getränke AG hat aufgrund der Kontakte mit der Weko in den letzten vier Jahren mit diesem Entscheid gerechnet. Sie hat deshalb ihre Verträge bereits in der Vergangenheit weitgehend angepasst und führt die Neuerungen nun auch bei ihren restlichen vertraglich gebundenen Gastronomiekunden mit sofortiger Wirkung ein. «Unser klares Ziel ist es, unsere Kunden weiterhin mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis für unsere Produkte zu begeistern», erklärte dazu Marco Giuoco, Leiter Verkauf.

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